Satzung des Vereins PLATTFORM Dresden e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „PLATTFORM Dresden“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ tragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein “PLATTFORM Dresden” (Körperschaft) mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Zwecke der Körperschaft sind:

(1) Die Förderung von Kunst und Kultur

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger kultureller
Veranstaltungen wie: Künstlerresidenzen, ausländische Filmtage in Dresden und Sachsen,
Theaterproduktionen, Festivals, Orchester für die Anfänger, musikalische und künstlerische Aufführungen,
Ausstellungen, literarische Lesungen, Treffen von Künstlern und Kulturschaffenden aus verschiedenen
Ländern, literarische Workshops, Veröffentlichung der Texten von den jungen Autoren, Aufbau einer
Plattform für den Dialog zwischen Kunst und Kultur aus aller Welt. Integration und Sozialisation von
Migrant:innen durch Kultur und Kunst etc.

(2) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz in allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der deutsch-ukrainischen
Beziehungen sowie Aufbau des Dialoges in politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereichen.
Entwicklung spezieller Programme und Projekte, die eine Erinnerungskultur in Bezug auf Juden und Opfer
des Nationalsozialismus unterstützen und fördern. Es werden auch regelmäßige Sprachkurse, spezielle
künstlerische und kulturelle Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit zwischen Einheimischen und
Zuwanderern zur Förderung des Dialogs zwischen verschiedenen religiösen, kulturellen und nationalen
Gruppen organisiert etc.

(3) Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Workshops,
Bildungsprogrammen, Seminaren zur beruflichen Weiterentwicklung und Chancen insbesondere für
Frauen verwirklicht. Einrichtung von bilingualen Clubs, in denen Migrant:innen sowie Eltern mit kleinen
Kindern ihre Deutschkenntnisse verbessern, neue soziale Kontakte und psychologische Unterstützung
finden und sich in die deutsche Gesellschaft integrieren können. Organisation von Trainingseinheiten
mit Psychologen und Job-Coaches sowie Treffen mit erfolgreichen Führungskräften, die ihr eigenes
Beispiel teilen und andere inspirieren können etc.

(4) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Realisierung eines
Bildungsaustausches zwischen Journalist:innen, Wissenschaftler:innen, Student:innen, aktiven
Mitglieder:innen öffentlicher Organisationen aus Deutschland und osteuropäischen Ländern
(Hospitationen und Famulatur für die Ärzt:innen aus Osteuropa, Workshops, Medienschulen,
Kongressen, gemeinsamen Arbeitsgruppen für die Entwicklung von Zivilgesellschaft, Demokratie,
Wissenschaft und Medien). Weitere Aufgaben unserer Arbeit zielen in Richtung der Verbesserung der
Eltern-Kind-Beziehung, Integration ausländischer und multinationaler Familien und der Unterstützung
altersentsprechender Kindesentwicklung. Es werden Sprach-Tandem-Gruppen, Stammtische,
Diskussionsrunden, verschiedene Veranstaltungen für Eltern und Kinder mit dem Migrationshintergrund
durchgeführt. Organisation der Beratungen, für Studienbewerber, Studierende, Praktikanten aus
Osteuropa, die Erfahrung in Deutschland sammeln möchten (Vergabe von Stipendien an
förderungswürdige Schüler:innen und Student:innen) zur Verfügung gestellt. Unterstützung bei der
Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle, Maßnahmen zur Anerkennung als
Weiterbildungseinrichtung einleiten und aufrechterhalten etc.

(5) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und
Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung
des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für
Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder
ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch materielle Unterstützung von Verfolgten und
Schutzsuchenden in Deutschland und in den Herkunftsländern direkt an natürliche Personen und
juristische Personen, die denselben Zweck verfolgen, indem z.B. aus Spenden und Zuwendungen
beschafftes Material für ihre Arbeit oder Sachspenden übergeben werden. Außerdem sollen Projekte,
die der Erstorientierung, Integration, Bildung und Beratung der Verfolgten, Schutzsuchenden und

Zugewanderten dienen, realisiert werden.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person, jeder nicht
rechtsfähige Verein, jede Handelsgesellschaft und andere Personengesellschaft werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden muss.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Austritt aus dem Verein, frühestens jedoch 1 Zeitjahr nach Eintritt in den Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer
Frist von 2 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember nach dem vollendeten Eintrittsjahr erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (auch per E-Mail) mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstands über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.

§ 5 Finanzierung des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

(1) Mitgliedsbeiträgen (§6)
(2) Spenden
(3) Zweckgebundenen Zuwendungen
(4) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung oder im Rahmen
einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenen Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand (§ 8)
(2) Die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 8 Vorstand

Der Vorstand ist für den Verein ehrenamtlich tätig.

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m ersten und der/m zweiten Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Der Verein wird nach ihnen und nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand
tritt nach Bedarf real oder virtuell (Onlineverfahren) zusammen. Die Sitzungen werden von dem/r
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/r zweiten Vorsitzenden, einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstands werden durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung der ordentlichen
Mitglieder erfolgt schriftlich Vorschlag (auch per E-Mail), mindestens zwei Wochen vor Durchführung
der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Vorschlag: Die Einladung gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn die E-Mail von einem Mitglied des Vorstands oder dessen Beauftragten
abgesendet worden ist. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet
hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle
Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video
oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Sämtliche
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich
zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstands,
b) Feststellung des Jahresberichtes,
c) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlüsse über Vereinsauflösung,
f) Änderungen der Satzung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird vom
Schatzmeister geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
(8) Für die Wahl zum Vorstand gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen
Stimmen.
(2) Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den AG Ukraine-Chemnitz-Europa e.V. (Elsasser Straße 33, 09120 Chemnitz), der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz

Für die Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden
nur im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2024 beschlossen. Sie tritt in Kraft
mit der Eintragung ins Vereinsregister.

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