Satzung des Vereins PLATTFORM Dresden e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „PLATTFORM Dresden“.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ tragen.

3. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein “PLATTFORM Dresden” (Körperschaft) mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Zwecke der Körperschaft sind:

1. Die Förderung von Kunst und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger kultureller Veranstaltungen wie: Künstlerresidenzen, ausländische Filmtage in Dresden und Sachsen, Theaterproduktionen, Festivals, Orchester für die Anfänger, musikalische und künstlerische Aufführungen, Ausstellungen, literarische Lesungen, Treffen von Künstlern und Kulturschaffenden aus verschiedenen Ländern, literarische Workshops, Veröffentlichung der Texten von den jungen Autoren, Aufbau einer Plattform für den Dialog zwischen Kunst und Kultur aus aller Welt. Integration und Sozialisation von Migrant:innen durch Kultur und Kunst etc.

2. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz in allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der deutsch-ukrainischen Beziehungen sowie Aufbau des Dialoges in politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereichen. Entwicklung spezieller Programme und Projekte, die eine Erinnerungskultur in Bezug auf Juden und Opfer des Nationalsozialismus unterstützen und fördern. Es werden auch regelmäßige Sprachkurse, spezielle künstlerische und kulturelle Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit zwischen Einheimischen und Zuwanderern zur Förderung des Dialogs zwischen verschiedenen religiösen, kulturellen und nationalen Gruppen organisiert etc.

3. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Workshops, Bildungsprogrammen, Seminaren zur beruflichen Weiterentwicklung und Chancen insbesondere für Frauen verwirklicht. Einrichtung von bilingualen Clubs, in denen Migrant:innen sowie Eltern mit kleinen Kindern ihre Deutschkenntnisse verbessern, neue soziale Kontakte und psychologische Unterstützung finden und sich in die deutsche Gesellschaft integrieren können. Organisation von Trainingseinheiten mit Psychologen und Job-Coaches sowie Treffen mit erfolgreichen Führungskräften, die ihr eigenes Beispiel teilen und andere inspirieren können etc.

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Realisierung eines Bildungsaustausches zwischen Journalist:innen, Wissenschaftler:innen, Student:innen, aktiven Mitglieder:innen öffentlicher Organisationen aus Deutschland und osteuropäischen Ländern (Hospitationen und Famulatur für die Ärzt:innen aus Osteuropa, Workshops, Medienschulen, Kongressen, gemeinsamen Arbeitsgruppen für die Entwicklung von Zivilgesellschaft, Demokratie, Wissenschaft und Medien). Weitere Aufgaben unserer Arbeit zielen in Richtung der Verbesserung der Eltern-Kind Beziehung, Integration ausländischer und multinationaler Familien und der Unterstützung altersentsprechender Kindesentwicklung. Es werden Sprach-Tandem-Gruppen, Stammtische, Diskussionsrunden, verschiedene Veranstaltungen für Eltern und Kinder mit dem Migrationshintergrund durchgeführt. Organisation der Beratungen, für Studienbewerber, Studierende, Praktikanten aus Osteuropa, die Erfahrung in Deutschland sammeln möchten (Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler:innen und Student:innen) zur Verfügung gestellt. Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle, Maßnahmen zur Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung einleiten und aufrechterhalten etc.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede
juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein, jede Handelsgesellschaft und andere Personengesellschaft werden.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft wird für eine Dauer von einem Jahr abgeschlossen und wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, falls keine Austrittserklärung eingereicht wird.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. Er erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die Regeln des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist vorher vom Vorstand anzuhören. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.

§ 5 Finanzierung des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

1. Mitgliedsbeiträgen (§6)

2. Spenden

3. Zweckgebundenen Zuwendungen

4. Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er ist am 1. Oktober eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von Studenten wird die Hälfte des Beitrages erhoben. Sie müssen eine gültige Immatrikulationsbescheinigung beifügen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand (§ 8)

2. Die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand ist für den Verein ehrenamtlich tätig.

2. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m ersten und der/m zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Der Verein wird nach ihnen und nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand tritt nach Bedarf real oder virtuell (Onlineverfahren) zusammen. Die Sitzungen werden von dem/r ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/r zweiten Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Jedes Mitglied kann bis zu Beginn der Versammlung Anträge zur Tagesordnung einbringen.

2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl des Vorstands,
b. Feststellung des Jahresberichtes,
c. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e. Beschlüsse über Vereinsauflösung,
f. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
g. Änderungen der Satzung,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird vom Schatzmeister geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

8. Für die Wahl zum Vorstand gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

2. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den FRAUENSCHUTZHAUS Dresden e.V. (Laurinstraße 6, 01067, Dresden), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz

Für die Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden nur im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2021 ordnungsgemäß verabschiedet.

Dresden, den 18.06.2021

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